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   BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 616/92   

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https://dejure.org/1993,11636
BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 616/92 (https://dejure.org/1993,11636)
BAG, Entscheidung vom 09.06.1993 - 8 AZR 616/92 (https://dejure.org/1993,11636)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 8 AZR 616/92 (https://dejure.org/1993,11636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ruhen eines Arbeitsverhältnisses nach Einigungsvertrag - Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Ruhenszeitraums im Sinne des Einigungsvertrages - Anforderungen an die Überführung einer Einrichtung nach Art. 13 EV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 169/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 616/92
    Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 -, a.a.O.).

    Dementsprechend lag, wie bereits mit Urteil vom 28. Januar 1993 (- 8 AZR 169/92 -, a.a.O.) entschieden, keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV vor, wenn eine Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt wurde.

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 616/92
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133, 151) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] schloß die Überleitung auf einen "anderen Hoheitsträger" die Annahme der Abwicklung aus, wenn die Einrichtung tatsächlich erhalten blieb.

    Die das Erfordernis individueller Kündigungen beseitigende Regelung der arbeitsrechtlichen Folgen der Abwicklung in Nr. 1 Abs. 2 EV dient dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 84, 133, 151) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] und stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes dar.

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 616/92
    Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5/92 - ZIP 1992, 1275).
  • BAG, 03.09.1992 - 8 AZR 45/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 616/92
    Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 - 8 AZR 45/92 - AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 15.10.1992 - 8 AZR 145/92

    Überführung einer Teileinrichtung nach Art. 13 EV

    Auszug aus BAG, 09.06.1993 - 8 AZR 616/92
    Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 - 8 AZR 145/92 - DB 1993, 585 [BAG 15.10.1992 - 8 AZR 145/92], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 27.10.1994 - 8 AZR 396/93

    Voraussetzungen der Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung der DDR -

    Im übrigen war der Bestand der Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst der DDR bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht mehr ungefährdet (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - 8 AZR 616/92 - n.v., zu II 2 der Gründe).

    Eine fehlerhafte Auswahl hätte allenfalls einen Einstellungs-, Weiterverwendungs- oder Schadensersatzanspruch der Klägerin begründet, die kraft Gesetzes eingetretenen Folgen der Abwicklung jedoch unberührt gelassen (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Juni 1993 - 8 AZR 616/92 - n.v., zu IV der Gründe; vom 23. September 1993 - 8 AZR 336/92 - n.v., zu B II 4 der Gründe; vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 79/93 - n.v., zu B II 5 der Gründe).

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